Der 1. Nachtrag ist eine Tatsache! IATA 62. Ausgabe.

Der IATA-Zusatz umfasst:

  • die Hinzufügung einer Erlaubnis für Betreiber, Handdesinfektionsmittel und -reiniger auf Alkoholbasis an Bord von Flugzeugen mitzuführen (DGR 2.5);
  • Streichung von COVID-19-Impfstoffen, die GVO oder GVO enthalten, aus den Vorschriften (DGR 3.9.2.5); und
  • Hinzufügung der Sondervorschrift A220, um, mit Ausnahme von Packstücken, die COVID-19-Impfstoffe enthalten, die von Datenloggern und/oder Frachtverfolgungsgeräten begleitet werden, von der Notwendigkeit des Mitführens der Lithium-Batterie-Markierung zu befreien.